Rechtsprechung
BFH, 14.03.2023 - IX B 60/22 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 116 Abs 3 S 3
Darlegung von Zulassungsgründen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde - rechtsprechung-im-internet.de
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Darlegung von Zulassungsgründen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde
- IWW
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge; Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Rechtsanwendung
- rewis.io
Darlegung von Zulassungsgründen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde
- Betriebs-Berater
Darlegung von Zulassungsgründen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge; Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Rechtsanwendung
- datenbank.nwb.de
Darlegung von Zulassungsgründen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde
Verfahrensgang
- FG München, 02.06.2022 - 11 K 133/22
- BFH, 14.03.2023 - IX B 60/22
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92
Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand
Auszug aus BFH, 14.03.2023 - IX B 60/22
Er hat zwar drei Divergenzentscheidungen genannt (BFH-Urteile vom 13.03.1979 - VIII R 83/77, BFHE 127, 383, BStBl II 1979, 435; vom 09.05.1995 - IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, sowie vom 16.01.2007 - IX R 39/05, BFHE 218, 49, BStBl II 2007, 922), allerdings hat er keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den benannten Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt sowie keine vergleichbaren Sachverhalte ausgeführt. - BFH, 16.01.2007 - IX R 39/05
Aufwand für Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros als sofort abziehbarer …
Auszug aus BFH, 14.03.2023 - IX B 60/22
Er hat zwar drei Divergenzentscheidungen genannt (BFH-Urteile vom 13.03.1979 - VIII R 83/77, BFHE 127, 383, BStBl II 1979, 435; vom 09.05.1995 - IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, sowie vom 16.01.2007 - IX R 39/05, BFHE 218, 49, BStBl II 2007, 922), allerdings hat er keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den benannten Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt sowie keine vergleichbaren Sachverhalte ausgeführt. - BFH, 13.03.1979 - VIII R 83/77
Gasradiatorenheizung - Erhaltungsaufwand - Werbungskosten - Heizungsaustausch
Auszug aus BFH, 14.03.2023 - IX B 60/22
Er hat zwar drei Divergenzentscheidungen genannt (BFH-Urteile vom 13.03.1979 - VIII R 83/77, BFHE 127, 383, BStBl II 1979, 435; vom 09.05.1995 - IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, sowie vom 16.01.2007 - IX R 39/05, BFHE 218, 49, BStBl II 2007, 922), allerdings hat er keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den benannten Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt sowie keine vergleichbaren Sachverhalte ausgeführt. - BFH, 08.04.2020 - IX B 103/19
Darlegung von Zulassungsgründen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BFH, 14.03.2023 - IX B 60/22
Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 08.04.2020 - IX B 103/19, BFH/NV 2020, 898). - FG München, 02.06.2022 - 11 K 133/22
Umbaukosten als Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen
Auszug aus BFH, 14.03.2023 - IX B 60/22
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 02.06.2022 - 11 K 133/22 wird als unzulässig verworfen.
- BFH, 09.04.2024 - IX B 42/23
Ladungsfähige Anschrift und Ermittlungspflicht des FG
Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (Senatsbeschluss vom 14.03.2023 - IX B 60/22, Rz 4).